Den meisten Senioren liegt das eigene Zuhause sehr am Herzen. Sie wünschen sich möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen zu können.
Ist der Gesundheitszustand gut, können sich ältere Menschen oft bis ins hohe Alter nahezu selbst versorgen. Die täglichen Pflichten des Haushalts machen allerdings zu schaffen. Erledigungen wie Einkaufen, Putzen und Kochen fallen immer schwerer und verlangen einiges ab. Um sich die Selbstständigkeit dauerhaft zu bewahren, können externe Haushaltshilfen in Anspruch genommen werden. Wer mit dem Gedanken spielt, sollte sich vorab über die Einzelheiten informieren.
Unterschied zwischen Pflegekraft und Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe darf zunächst nicht mit einer Pflegekraft verwechselt werden. Dies ist bei der individuellen Bedarfsermittlung entscheidend. Die Haushaltshilfe übernimmt für Sie oder Ihren Angehörigen vor allem Tätigkeiten im Haushalt. Dazu gehören unter anderem putzen, kochen und Wäsche waschen. Daneben kann eine Haushaltskraft Sie aber auch in der Kinderbetreuung oder der Aufsicht von dementen Familienmitgliedern unterstützen. Im Gegensatz zu einer Pflegekraft übernimmt eine Haushaltshilfe keine Tätigkeiten an der Person, wie z.B. Körperpflege oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.“
Sollten sich Senioren noch weitestgehend selbst versorgen können und keine beziehungsweise kaum körperliche Beschwerden haben, die eine Pflegekraft erfordern, wäre eine Haushaltshilfe demnach genau das Richtige.
Ziel einer Haushaltshilfe sollte es sein, die Eigenständigkeit von älteren Menschen möglichst lang zu bewahren. Um von finanzieller Unterstützung seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung profitieren zu können, müssen allerdings gewisse Bedingungen erfüllt sein. Laut § 36 SGB XI gilt für Haushaltshilfen die Definition der Hilfeleistung im Rahmen der Pflegesachleistungen. Generell muss eine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden und die entsprechende Person in einen Pflegegrad eingestuft sein. Abhängig davon wird der Hilfebedarf bestimmt, woraus der Umfang der Haushaltshilfe hervorgeht. Ambulante Pflegedienste können eine Haushaltshilfe stellen.
Bevor jedoch der Kontakt mit einem Pflegedienst aufgenommen wird, ist es empfehlenswert sich mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Diese sind dazu verpflichtet eine individuelle Pflegeberatung durchzuführen. Den Versicherten steht dies generell zu. Hierunter fällt gleichzeitig die Vermittlung von Haushaltshilfen.
Haushaltshilfen aus dem EU-Ausland
Trotz finanzieller Unterstützung der gesetzlichen Pflegeversicherung sind professionelle Haushaltshilfen nicht für jeden bezahlbar. Außerdem kann nicht in jedem Fall eine Bezuschussung erwartet werden. Eine günstige Alternative scheinen professionelle Kräfte aus dem EU-Ausland zu sein. Wer auf diese Lösung zurückgreift, muss sich auf seriöse Vermittlungsagentur konzentrieren, die faire Rahmenbedingungen für beide Parteien gewährleisten. Folgende Punkte spielen unter anderem eine Rolle:
- angemessene Bezahlung für Haushaltshilfen
- Sozialversicherung
- Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
- Beantragung einer Betriebsnummer
Für einige Staaten gilt seit 1.Mai 2011 die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese Regelung erleichtert es Angehörigen und Senioren selbstständig eine geeignete Haushalts- beziehungsweise Pflegekraft zu organisieren. Seither dürfen entsprechende Fachkräfte aus Polen, der Slowakei, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Lettland, Litauen und Estland eigenständig in Anspruch genommen werden. Vor der Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit waren direkte Arbeitsverträge mit ausländischen Pflegekräften illegal.
Heute benötigen die ausländischen Haushaltshilfen keine Arbeitsgenehmigung mehr, solange sie innerhalb der EU tätig sind. Wichtig ist, dass Unternehmen, die ausländische Fachkräfte nach Deutschland entsenden nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) handeln und der gesamte Prozess damit übereinstimmt. Trotzdem müssen Deutsche bei Haushaltshilfen genau hinschauen und die Unterlagen der Vermittlungsunternehmen detailliert prüfen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern Hinweise zum Arbeitsrecht zusammengefasst:
„Entsandte Arbeitnehmer, die nur für eine bestimmte Zeit zur Erbringung einer Dienstleistung von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden, fallen unter das Arbeitsrecht ihres Herkunftslandes. Zugleich sind aber Mindestarbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z.B. Mindestentgelt, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit) sowie in bestimmten Branchen tarifvertragliche Regelungen, insbesondere Mindestlöhne, zwingend einzuhalten.“ (Quelle: arbeitsagentur.de)
Seit 2011 können Senioren und Angehöre Fachkräfte aus dem EU-Ausland selbstständig als Haushaltshilfe anstellen. Der deutsche Auftraggeber wird damit vorübergehend zum Arbeitgeber. Da sich das Leistungsspektrum der verschiedenen Agenturen stark voneinander unterscheiden kann und auch nicht jedes Unternehmen seriös agiert, ist es umso wichtiger sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen. Interessenten sind gut beraten sich von den entsprechenden Vermittlungsagenturen über die nötigen Formulare und rechtlichen Grundlage aufklären zu lassen. Wer eine Haushaltshilfe aus Osteuropa in Anspruch nimmt, schließt in der Regel mit dem im Ausland niedergelassenen Unternehmen einen Vertrag ab. Vertragsinhalt ist die vorübergehende Erbringung einer Betreuungsdienstleistung. Das im Ausland ansässige Unternehmen, entsendet anschließend sein Personal nach Deutschland. Bei der Auswahl der Agentur ist zudem auf das A1-Formular zu bestehen. Es bestätigt, dass die Haushaltshilfe in dem entsprechenden EU-Land angestellt und durch das Entsendeunternehmen sozialversichert ist.
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Tabelle: bundesgesundheitsministerium.de
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