(Gastbeitrag) Ärzte können gewisse Aufgaben an Pflegende delegieren. Aber nicht jede Aufgabe eignet sich für die Delegation ärtzlicher Tätigkeit. Dies ist im Krankenpflegegesetz unter § 3 (2) 2.: „Die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung sind auszuführen: Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation.“ festgelegt. Es dürfen der Pflegefachkraft nur solche Tätigkeiten übertragen werden, die ihr zugemutet werden können. Der Arzt muss sich vorher von der Qualifikation der Pflegefachkraft überzeugen.
Anordnungsverantwortung und Durchführungsverantwortung
Der Arzt hat die sogenannte Anordnungsverantwortung. Die Anordnung muss immer schriftlich und klar formuliert sein. Ausnahmen sind hier aber Notfallsituationen, bei denen der Arzt die Anordnung mündlich gibt. Die übernehmende Pflegekraft trägt die Durchführungsverantwortung und kann bei Schäden am Patienten haftbar gemacht werden (Übernahmeverschulden). Als Pflegekraft können und müssen solche Aufgaben abgelehnt werden, die offensichtlich falsch sind und wenn sie dem Ausbildungsstand nicht entsprechen.
Nicht- delegierbare ärztliche Aufgaben
Im Pflegeversicherungsgesetz SGB V werden bestimmt Aufgaben nur dem Arzt zugewiesen. Das heißt, nur sie dürfen diese Tätigkeiten übernehmen. Auch Aufgaben mit besonderem ärztlichen Fachwissen dürfen nicht delegiert werden. Nicht- delegierbare Tätigkeiten sind zum Beispiel Blutentnahmen im Strafverfahren, das Betreiben einer Röntgenanlage, die Geburtshilfe (Kaiserschnitt), die Leichenschau und Ausstellung des Todesscheines, die Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie die Therapie von Krankheiten die dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Auch eine Operation ist ärztliche Aufgabe.
Aufgaben mit besonderem ärztlichen Fachwissen sind die ärztliche Aufklärung, die Anamnese, Diagnose und Therapiewahl. Auch sie dürfen nur von einem Arzt durchgeführt werden.
Delegierbare ärztliche Aufgaben
Die Pflegekraft kann Tätigkeiten übernehmen, die sie beherrscht und worüber sie theoretische und praktische Kenntnisse besitzt. Im klinischen und ambulanten Bereich (z.B. auch in der Altenpflege) sind das beispielsweise das Blutdruckmessen (nichtinvasiv), die Blutentnahme und Katheterisierung der Harnblase (transurethral). Auch die subkutane Infusion darf von einer Pflegekraft angelegt, überwacht und entfernt werden. In der ambulanten Intensivpflege wird auch das Absaugen der Atemwege, die Beatmungsüberwachung und Inhalationstherapie übernommen. Diese Tätigkeiten bedürfen allerdings spezieller Kenntnisse und können daher nur von Fachpersonal übernommen werden. Vor der Übernahme solcher Arbeiten muss die Pflegekraft geschult und entsprechend weitergebildet werden.
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