Bisher wurde im Tarifvertrag des öffentlichen dienstes (TVöD) kein Zusatzurlaub für die Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst gewährt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein besonderer Ausgleich für Nachtarbeit geschaffen werden muss, der […] jede Form der Nachtarbeit betrifft.
Auch Bereitschaftsdienste sind Arbeit. Die Verweigerung der Zeiten bei der Berechnung des Zusatzurlaubs sind eine grundlose Benachteiligung der Arbeitnehmer, die in der Nacht von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr Bereitschaftsdienste leisten müssen. Das BAG hat in vier übertragbaren Fällen entschieden, dass ein angemessener Ausgleichsanspruch für die geleisteten Bereitschaftsstunden besteht.
Zusatzurlaub für Nachtarbeit laut §27 Abs. 3 TVöD-K und TVöD-B (Krankenhäuser und Pflege- / Betreuungseinrichtungen): Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
- 150 Std. Nachtarbeit – 1 Arbeitstag
- 300 Std. Nachtarbeit – 2 Arbeitstage
- 450 Std. Nachtarbeit – 3 Arbeitstage
- 600 Std. Nachtarbeit – 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
Ausgleich für Nachtarbeit und Bereitschaftsdienste