Steuerfreie Corona-Sonderprämie bis 1.500 Euro
Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer wissen: das Jahr 2020 ist nicht mit anderen Jahren zu vergleichen. Die weltweite Corona-Pandemie und die daraus abgeleiteten Maßnahmen in Politik und Wirtschaft haben auch am Arbeitsmarkt für nie dagewesene Veränderungen gesorgt.
Während die einen versuchen, ihr Unternehmen mit allen Mitarbeitern trotz schlechter Auftragslage durch die Krise zu manövrieren, sind andere, meist systemrelevante Branchen, deutlich mehr gefordert als sonst. Bei Letzteren stehen Überstunden nicht selten an der Tagesordnung, um das gestiegene Arbeitspensum bewältigen zu können. Auch die plötzliche Umstellung auf Homeoffice und mobiles Arbeiten machen vielen Unternehmen und ihren Arbeitnehmern zu schaffen. Für Arbeitgeber wird es immer wichtiger, den hart arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzliche Benefits zu bieten, um sie halten zu können, aber auch zu entlasten. Glücklicherweise hat die Bundesregierung mit der steuerfreien € 1500 Corona Prämie eine unbürokratische Möglichkeit dazu geschaffen.
Die 1500 Euro Prämie steuerfrei auszahlen
Speziell in der Krise waren viele Schlüsselkräfte intensiv gefragt, um auch unter erschwerten Bedingungen „den Laden am Laufen zu halten.“ Gerade diese Mitarbeiter sind aber nicht selten an ihre Grenzen gegangen oder haben regelmäßig außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten gearbeitet. Um eine Erleichterung für diese Arbeitnehmer zu schaffen, aber auch Unternehmen ein einfaches Werkzeug an die Hand zu geben, um ihren Mitarbeitern Danke zu sagen und deren Situation leichter zu gestalten, wurde eine neue Corona-Prämie eingeführt. Damit können Sonderzahlungen bis zu einer Summe von € 1500 pro Mitarbeiter an diese geleistet werden, ohne diese versteuern zu müssen. Diese Prämie kann nicht nur in Form von Geldzahlungen erfolgen, sondern schließt auch Sachleistungen mit ein.
Wie genau ist die steuerfreie Corona-Sonderprämie zu behandeln?
Die steuerfrei auszahlbare Sonderprämie ist als zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zu verstehen. Andere Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können damit nicht gegen verrechnet werden, sondern müssen weiterhin wie gewohnt geleistet und versteuert werden. Die Corona Prämie soll eine Methode bieten, um den Mitarbeitern je nach Bedarf finanzielle Erleichterung zu verschaffen oder aber auch deren Arbeitssituation etwa im Homeoffice zu verbessern. Auch lässt sich die Prämie nicht für geleistete Urlaubsstunden oder als Teil des Lohns verrechnen. Es muss daher tatsächlich eine zusätzliche Zahlung geleistet werden.
Welche Branchen profitieren von der Prämie?
Die Sonderprämie kann unabhängig von der Branche steuerfrei geleistet werden. Daher sind nicht etwa nur Sektoren betroffen, die als besonders systemrelevant angesehen werden. Schließlich ist jede Branche individuell und hat ihre eigenen Herausforderungen. Damit niemand durchs Raster fällt, hat die Bundesregierung die Regelung auf alle Branchen ausgedehnt. Die rechtliche Grundlage für die neue Regelung, die seit 09.04.2020 in Kraft ist, bildet § 3 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. Wichtig ist, dass die Sonderleistung im Zeitraum zwischen dem 1.3. und dem 31.12.2020 getätigt wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Bonuszahlung an Mitarbeiter als Einmalzahlung oder auch in mehreren Tranchen geleistet werden. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn die Prämien als Sachleistungen an die Mitarbeiter gegeben werden, die z. B. monatlich in Anspruch genommen werden sollen.
Die neue Corona-Prämie zusammengefasst
Die neue Corona-Prämie soll eine Erleichterung für Unternehmen darstellen, um speziell denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter die Arme greifen zu können, die unter der Coronakrise besonders stark belastet waren. Sei es durch Überstunden und Mehrleistungen oder auch durch veränderte Arbeitssituationen wie etwa das Homeoffice bzw. verschiedene Schutzmaßnahmen, die zur Eindämmung des Virus notwendig sind, aber den täglichen Arbeitsalltag deutlich erschweren.
Die Prämie kann nur zusätzlich zu den üblichen vertraglich geregelten Leistungen bezahlt werden und auch auch als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Die Auszahlungsphase für den steuerfreien Bonus ist noch bis Ende des Jahres möglich und lässt sich branchenunabhängig anwenden.