Ich habe hier auf dem Blog ja schon öfters über das Thema Versicherungen geschrieben. Heute kümmere ich mich mal um die Pflegeversicherung. Ein Großteil von euch kommt ja im Zweifel jeden Tag damit in Berührung, wenn es um die Betreuung und Abrechnung von zu pflegenden Personen geht. Für alle, die sich aber auch privat gegen die Risiken absichern wollen, lohnt sich z. B. ein Tarifvergleich.
Die Soziale Pflegeversicherung zählt zu den Sozialversicherungen und wurde am 1. Januar 1995 mit der Verabschiedung des elften Buches des Sozialgesetzbuches als Pflichtversicherung eingeführt. Sie bildet die fünfte Stütze der Sozialversicherungen neben der Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Ihre Aufgabe besteht darin, Hilfe denjenigen zu gewähren, die aufgrund des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit solidarische Unterstützung benötigen. In Abhängigkeit des Grades der Pflegebedürftigkeit werden nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles die erforderlichen Hilfen gewährt. Dies geschieht bei ehrenamtlicher Pflege in Form eines Pflegegeldes, bei professioneller Pflege durch Übernahme der Pflegekosten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder Anpassungsmaßnahmen im Wohnumfeld geltend zu machen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Pflegekassen eingerichtet. Diese sind die Träger der Pflegeversicherung. Alle gesetzlich Krankenversicherten sind von Gesetzes wegen auch in der Pflegeversicherung versichert. Alle in einer privaten Krankenversicherung versicherten Personen müssen sich beim jeweiligen Unternehmen ebenfalls gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern.
Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt, rückwirkend können keine Leistungen beantragt werden. Sollten Leistungen nur für begrenzte Zeit gewährt worden sein, so muß nach Fristablauf ein neuer Antrag gestellt werden. Nur die versicherte Person ist antragsberechtigt, kann aber eine andere Person als Antragssteller bevollmächtigen.
Nach der Antragsstellung wird die Pflegebedürftigkeit und der entsprechende Pflegeaufwand festgestellt. Hierfür beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw. den Sozialmedizinischen Dienst zur Anfertigung eines Gutachtens. Dies geschieht durch einen Gutachter im Rahmen eines Hausbesuches.
Nach Erstellung des Gutachtens erfolgt anhand des Hilfebedarfs eine Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad durch die Pflegekasse. Der Pflegegrad entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann. Entscheidend für die jeweilige Einstufung ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere Personen, die nicht als Pflegekraft ausgebildet sind, benötigen, um die erforderliche Hilfestellung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens leisten zu können.
Mittlerweile werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen für gesetzlich Pflegeversicherte private Pflegezusatzversicherungen angeboten. Diese sollen das Risiko von privaten Zuzahlungen vermindern. Die privaten Krankenversicherungen müssen für ihre Versicherten Altersrückstellungen bilden, aus denen sie die erforderlichen Kostenerstattungen ermöglichen. Dies spiegelt sich in altersabhängigen Beiträgen für die Versicherten wider.
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